Satzung vom Förderverein Bouchéschule e.V

Fassung vom 21.05.2019

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Bouché-Schule e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist Berlin-Treptow.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Bouché-Grundschule. Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch:

a) die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,
b) die Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe, c) die Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften,
d) die Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial,
e) die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen.

2. Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.

2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod, Auflösung, Konkurs oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,
b) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfirst ausgesprochen werden. Bei unterjähriger Kündigung besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrages.
c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes

- wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener

Mahnung erfolgt,
- auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall endgültig über den Ausschluss.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimm- berechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
4. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§5 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen. Der Verein erhebt einen Beitrag, dessen Höhe jedem Mitglied freigestellt ist. Die Mindestbeitragshöhe legt die Mitgliederversammlung fest.

2. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3. Über Anträge auf Bewilligung von Mitteln entscheidet der Vorstand bis zu einem Betrag, der von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist, der Vorstand, darüber hinaus die Mitgliederversammlung.

4. Es ist jeweils zu prüfen, ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können.

5. Am Ende des Geschäftsjahres wird eine Kassenprüfung von zwei Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzvorstand besteht.

2. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand eine Anzahl Beisitzer tritt, die dann zum erweiterten Vorstand gehören.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

§7 Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll und die Zeit (grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres, ausgenommen die Schulferien) bestimmt der Vorstand.

a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, per Aushang am Vereinsschaukasten oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung eingeladen.
b) Die Tagesordnung wird vom Vor stand festgesetzt.

c) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungs- leiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
d) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorjahres und des Berichtes des Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
e) Satzungsänderungen,
f) die Entscheidung über eingereichte Anträge, g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) die Auflösung des Vereins.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,

a) wenn mindestens 20 Prozent der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen,
b) die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.

4. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§8 Der Vorstand

1. Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorstand einzuberufen. 2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.

a) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. b) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§9 Satzungsänderungen

1. Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks; sie erfordert die Zustim- mung aller Mitglieder.

3. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert, sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitglieder- versammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außer- ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 -Mehrheit der anwesenden stimmbe- rechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Bouché-Grundschule, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Anmerkungen

zu § 5, Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

Mindestbeitragshöhe

Laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.11.2011 beträgt die mindest Beitragshöhe ab 01.01.2012 18,- € pro Jahr (1,50 € pro Monat).

Bewilligung von Mitteln

Laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.02.2003 darf die Vorstandssitzung nur über Finanzierungsanträge bis zu einer Höhe von 500 EUR pro Einzelantrag beschließen. Des Weiteren dürfen auf einer einzigen Vorstandssitzung Finanzierungsanträge nur bis zu einer Gesamthöhe von maximal 1.000 EUR bewilligt werden. Über darüber hinausgehende Finanzierungsanträge muss die Mitgliederversammlung entscheiden.

zu § 7, Mitgliederversammlung

Einberufung der MV

Laut Bescheid des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16.04.2002 ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung mangels anders lautender Satzungsbestimmung der Vorstand befugt, und zwar der Vorstand nach §26 BGB in vertretungsberechtigter Zahl. Nach §6.3 unserer Satzung wird der Verein durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.