Satzung vom Förderverein Bouchéschule e.V.

Satzung Förderverein Bouché-Schule e.V.

Fassung vom 21.05.2019

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Bouché-Schule e.V.".

2. Der Sitz des Vereins ist Berlin-Treptow.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, insbesondere durch die ideelle und

finanzielle Unterstützung der Bouché-Grundschule. Der Satzungszweck wird besonders

verwirklicht durch:

a) die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,

b) die Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe, c) die

Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften,

d) die Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial,

e) die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen.

2. Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 16. Lebensjahr

vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den

Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.

2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule

oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der

Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod, Auflösung, Konkurs oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,

b) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit ohne

Einhaltung einer Kündigungsfirst ausgesprochen werden. Bei unterjähriger Kündigung besteht kein

Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrages.

c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes

- wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten

rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangenerMahnung erfolgt,

- auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim

Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste

Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall endgültig über den Ausschluss.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen,

Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimm- berechtigte Mitglied hat eine

Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das

Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.

4. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§5 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen. Der Verein erhebt

einen Beitrag, dessen Höhe jedem Mitglied freigestellt ist. Die Mindestbeitragshöhe legt die

Mitgliederversammlung fest.

2. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der

Vereinsführung stehen, nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3. Über Anträge auf Bewilligung von Mitteln entscheidet der Vorstand bis zu einem Betrag, der von

der Mitgliederversammlung festzusetzen ist, der Vorstand, darüber hinaus die

Mitgliederversammlung.

4. Es ist jeweils zu prüfen, ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung

aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können.

5. Am Ende des Geschäftsjahres wird eine Kassenprüfung von zwei Vereinsmitgliedern, die nicht

dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind,

vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem

Finanzvorstand besteht.

2. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand eine

Anzahl Beisitzer tritt, die dann zum erweiterten Vorstand gehören.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres

Vorstandsmitglied vertreten.§7 Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch

Sitz des Vereins sein soll und die Zeit (grundsätzlich in den ersten drei Monaten des

Geschäftsjahres, ausgenommen die Schulferien) bestimmt der Vorstand.

a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher

schriftlich, per Aushang am Vereinsschaukasten oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung

eingeladen.

b) Die Tagesordnung wird vom Vor stand festgesetzt.

c) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand

schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungs- leiter hat zu Beginn

der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

d) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt

werden, beschließt die Versammlung.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorjahres und des Berichtes des

Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der

anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,

e) Satzungsänderungen,

f) die Entscheidung über eingereichte Anträge,

g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

h) die Auflösung des Vereins.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,

a) wenn mindestens 20 Prozent der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des

Grundes beim V orstand beantragen,

b) die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.

4. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über

Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des

Vereins betreffen.

5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom

Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§8 Der Vorstand

1. Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorstand einzuberufen.

2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.

a) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

b) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden.3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden

Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind

aufzubewahren.

4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§9 Satzungsänderungen

1. Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4-Mehrheit

der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks; sie erfordert die Zustim- mung

aller Mitglieder.

3. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der

Gemeinnützigkeit gefordert, sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt

werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitglieder- versammlung vorgenommen

werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außer-

ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 -Mehrheit der anwesenden stimmbe- rechtigten

Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die

Bouché-Grundschule, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu

verwenden hat.

Anmerkungen

zu § 5, Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

Mindestbeitragshöhe

Laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.11.2011 beträgt die mindest Beitragshöhe ab

01.01.2012 18,- € pro Jahr (1,50 € pro Monat).

Bewilligung von Mitteln

Laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.02.2003 darf die Vorstandssitzung nur über

Finanzierungsanträge bis zu einer Höhe von 500 EUR pro Einzelantrag beschließen. Des Weiteren

dürfen auf einer einzigen Vorstandssitzung Finanzierungsanträge nur bis zu einer Gesamthöhe von

maximal 1.000 EUR bewilligt werden. Über darüber hinausgehende Finanzierungsanträge muss die

Mitgliederversammlung entscheiden.

zu § 7, Mitgliederversammlung

Einberufung der MV

Laut Bescheid des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16.04.2002 ist zur Einberufung einer

Mitgliederversammlung mangels anders lautender Satzungsbestimmung der Vorstand befugt, und

zwar der Vorstand nach §26 BGB in vertretungsberechtigter Zahl. Nach §6.3 unserer Satzung wird

der Verein durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.