Liebe Eltern,
wir möchten Sie heute über die weiteren Planungen hinsichtlich der Infektionsschutzmaßnahmen an Schule informieren.
Alle derzeit bestehenden Schutz- und Hygienemaßnahmen an Schulen bleiben bis zum 31.03.2022 unverändert bestehen. Dies gilt folglich auch für die Test- und Maskenpflicht. Auch die Musterhygienepläne gelten bis zum 31.03.2022 weiter.
Ab dem 01.04. werden voraussichtlich andere möglicherweise auch weniger Schutz- und Hygienemaßnahmen an Schulen zulässig sein. Derzeit sieht der Gesetzentwurf des Bundes für das Infektionsschutzgesetz vor, dass an Schulen lediglich die Testpflicht als „Basisschutzmaßnahme“ erhalten bleibt. Alle anderen Schutz- und Hygienemaßnahmen, insbesondere die Maskenpflicht, wären ab dem 01.04.2022 grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die Maskenpflicht und
andere Maßnahmen wären erst wieder zulässig, sofern das Berliner Abgeordnetenhaus per Beschluss die „konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ für Berlin feststellt.
Bezüglich der konkreten Regelungen, die ab dem 01.04.2022 in den Schulen gelten, werden wir seitens der SenBJF frühestmöglich informiert und geben dann diese Informationen zeitnah an Sie weiter.
Mit freundlichen Grüßen.
Das Kollegium der Bouché-Schule
Liebe Eltern,
wir möchten Ihnen heute aktuelle Informationen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie übermitteln, die uns in der letzten Woche erreichten.
Ab dem 01.03.2022 wird in den Berliner Schulen die Präsenzpflicht wieder eingeführt.
Es gelten weiterhin die bereits bekannten Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit einer Grunderkrankung, die im Falle einer Infizierung mit dem Coronaviraus zu einem besonderen gesundheitlichen Risiko führen kann. Über den Antrag zur Befreiung von der Präsenzpflicht entscheidet die Schulleiterin nach Vorlage einer begründeten ärztlichen Bescheinigung. Von der Präsenzpflicht befreite Schüler*innen erhalten schulisch angeleitetes Lernen zu Hause. Dies trifft ebenfalls auf Schülerinnen und Schüler zu, die von der Präsenzpflicht befreit sind, weil sie mit einer Person im selben Haushalt leben, die aufgrund einer vorliegenden Grunderkrankung ebenfalls zur Risikogruppe zu rechnen ist und die gleichzeitig eine medizinische Kontraindikation zur Durchführung einer Impfung gegen das Coronavirus nachweisen kann.
Informationen des RKI finden Sie dazu hier:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Allgemeines.html.
Weiterhin gelten folgende Schutzmaßnahmen:
- Es findet weiterhin das dreimalige Testen pro Woche statt.
- Die Test-to-Stay-Strategie (siehe Elternbrief vom 07.02.2022) der Gesundheitsämter bleibt in Kraft.
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske bleibt bestehen (siehe Musterhygieneplan).
- Weiterhin gelten die Lüftungsempfehlungen zum regelmäßigen Lüften.
Die wöchentlich aktualisierte Einordnung unserer Schule in den Stufenplan finden Sie aktuell immer auf der Homepage. Ab heute sind alle Schulen in Treptow-Köpenick in der Stufe grün eingestuft. Alle bisherigen Auflagen entfallen. Somit können auch die Sports-Arbeitsgemeinschaften wieder stattfinden.
Wir bedanken uns für Ihre Mitarbeit und Ihr Verständnis.
Das Kollegium der Bouché-Schule
Liebe Eltern,
wir möchten Ihnen heute aktuelle Informationen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie übermitteln, die uns in der letzten Woche erreichten.
„test to stay“ – Strategie
In den kommenden zwei Wochen werden alle Schüler*innen und alle Dienstkräfte an jedem Schultag getestet. Dieses Angebot richtet sich ausdrücklich auch an Geimpfte und Genesene,die der Testpflicht nicht unterliegen. Ergänzt wird diese Teststrategie durch „test to stay“ – Maßnahmen:
- ein positives Schnelltestergebnis (Indexfall) wird im Rahmen der Testungen in derSchule namentlich mit Geburtsdatum und Adresse an das Gesundheitsamt (GA) gemeldet
- es erfolgt keine Abklärung über einen PCR-Test oder einen zusätzlichen Schnelltest
- das positiv getestete Kind erhält in der Schule einen Vordruck zur Bestätigung der Isolierung (vom GA zur Verfügung gestellt)
- eine Benennung von Kontaktpersonen an das GA erfolgt nicht
-alle Schüler*innen der betroffenen Lerngruppe werden an fünf aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen getestet und verbleiben in Präsenz, solange ihre Testergebnisse negativ sind und keine Symptome auftreten
Der Indexfall in Isolierung kann dann
- im direkten Anschluss an Ferienzeiten nach 7 Tagen durch einen PCR-Test (im Testzentrum) oder durch einen Schnelltest in der Schule und
- dann im laufenden Schulbetrieb nach 5 Tagen durch einen PCR-Test (im Testzentrum) oder durch einen Schnelltest in der Schule und
- somit in den laufenden seriellen Testungen freigetestet werden
Sind Dienstkräfte, die geimpft oder genesen sind, Kontaktpersonen, gehen diese entsprechend der aktuellen Quarantäneregelungen nicht in Quarantäne.
Die „test to stay – Strategie“ stellt auf Grund der Schulpflicht keine „Kann-Regelung“ dar. Erziehungsberechtigte können ihre Kinder nicht von sich aus vorsorglich unter Quarantäne stellen. Eine Quarantäneanordnung kann nur vom zuständigen GA ausgesprochen werden. Sofern besondere gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, wird das GA im Einzelfall eine Quarantäneanordnung für Kontaktpersonen prüfen.
Die „test to stay – Strategie“ bezieht sich ausschließlich auf die im Rahmen der seriellen Testung in Schule auftretenden positiven Testergebnisse. Positive Testergebnisse, die im häuslichen Umfeld bekannt werden, werden hiervon nicht erfasst.
Sie finden alle Hinweise und auch hilfreiche Grafiken zum Thema auf der Homepage der SenBJF.
Aussetzung der Präsenzpflicht
Das Aussetzen der Präsenzpflicht nach den Winterferien ist bis zum 28. Februar 2022 (einschließlich) befristet.
Verfahren:
- Wenn Sie von der Aussetzung der Präsenzpflicht für Ihr Kind Gebrauch machen, müssen Sie es vorab schriftlich mit einem formlosen Schreiben der Schule mitteilen. Dies muss spätestens am Beginn des Schultages erfolgen, ab dem von der Aussetzung Gebrauch gemacht wird.
- Der Aussetzungszeitraum muss mindestens eine Schulwoche umfassen.
- Das freiwillige Fernbleiben vom Präsenzunterricht nach den Winterferien wird auf dem Zeugnis als entschuldigte Fehlzeit erfasst und wird unter Bemerkungen eingetragen.
Aufgaben für zu Hause:
- Die Aussetzung der Präsenzpflicht stellt weder eine Verlängerung der Ferien noch eine Beurlaubung dar. Die von der Schule zur Verfügung gestellten Aufgaben müssen erledigt werden. Die Schüler*innen haben sich auch proaktiv darüber zu informieren, welche Unterrichtsinhalte während ihrer Abwesenheit vermittelt wurden und damit Gegenstand von Leistungsüberprüfungen sein können.
- Auf das schulisch angeleitete Lernen zu Hause (saLzH = Distanzunterricht) haben die Schüler*innen keinen Anspruch.
- Bei einer Aussetzung der Präsenzpflicht von mehr als 5 Schultagen wird der Klassenoder ein/e Fachlehrer*in ein Gespräch anbieten, um über die Lernaufgaben zu sprechen.
Schülerausweis als Testnachweis
Der Schülerausweis gilt auch für die Schülerinnen und Schüler, die von der Aussetzung der Präsenzpflicht Gebrauch machen, als Testnachweis.
Die wesentlichen Informationen finden Sie in der Woche nach den Winterferien auch unter folgendem Link:
https://www.berlin.de/sen/bjf/corona/schule/#praesenz
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis.
Das Kollegium der Bouché-Schule
Liebe Eltern,
die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie hat gestern entschieden die Präsenzpflicht zum Besuch der Schule ab heute, 25.Januar 2022 bis zum 28. Februar 2022 auszusetzen.
Sie als Eltern können entscheiden, ob Sie Ihr Kind in diesem Zeitraum am Unterricht teilnehmen lassen möchten.
Sollten Sie die Entscheidung treffen, Ihr Kind zu Hause zu lassen, geben Sie bitte umgehend der Klassenleitung schriftlich und dem Sekretariat unter
Die SenBJF hat die Schulleitungen darüber informiert, dass sich mit der Aussetzung der Präsenzpflicht kein Anspruch auf Distanzunterricht (saLzH) für Ihr Kind ergibt. Alle Kolleg*innen werden sicherlich bemüht sein, Ihrem Kind Aufgaben zur Bearbeitung zu Hause zur Verfügung zu stellen. Das wird wahrscheinlich nicht im Umfang des in der Schule erteilten Unterrichts geschehen können, da alle Lehrkräfte weiterhin ihre volle Unterrichtsverpflichtung ableisten müssen. Wenn das freiwillige Fernbleiben vom Präsenzunterricht fünf Schultage übersteigt, wird die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer sich einmal wöchentlich bei Ihrem Kind melden (digital oder telefonisch) und ein Gespräch zu den Lernaufgaben führen. Sollten während der Aussetzung der Präsenzpflicht Klassenarbeiten geschrieben werden, können diese nach dem 28.02.2022 nachgeschrieben werden.
Die für die Winterferien geplante Ferienbetreuung findet statt.
Nach den Winterferien testen sich die Kinder für zwei Wochen täglich in der Schule.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Mitarbeit.
Das Kollegium der Bouché-Schule